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Statuten

 

DCT DEUTSCHER CLUB TESSIN

Statuten

 

1. Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen "DEUTSCHER CLUB TESSIN" mit Sitz in Lugano haben sich im Kanton Tessin ansässige Deutsche und ihnen nahe stehende Personen zusammengeschlossen, um gemeinsame kulturelle, gesellschaftliche und andere Interessen zu verwirklichen und die Verbundenheit seiner Mitglieder zu fördern. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

2. Einkünfte und deren Verwendung

Der Club ist gemeinnützig. Er hat keine Gewinne zu erzielen. Seine Einkünfte zur Verfolgung seines Zwecks und zur Begleichung seiner Kosten ergeben sich aus Mitgliedsbeitragen. Überschüssen aus Veranstaltungen, Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen. Der Beitrag ist jeweils bis zum 30. April fällig. Bei Eintritt nach dem 1. Juli ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

3. Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Deutsche, dessen Angehörige und deutschsprachige Sympathisanten werden. Ein Austritt ist bis zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich anzuzeigen. Bei Unterlassung der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung erfolgt automatischer Ausschluss. Sonst kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung nur ausgeschlossen werden, wer die Interessen des Clubs schädigt.

4. Die Organe des Clubs

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist jährlich bis Ende März einzuberufen. Sie beschliesst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen, muss geheim abgestimmt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre

·        den Präsidenten,

·        die weiteren Mitglieder des Vorstandes, sowie

·        zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.

Sie legt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfer entgegen und sie entlastet den Vorstand. Über ausserordentliche Fragen kann der Vorstand die Mitglieder auch brieflich abstimmen lassen. Dann gilt die Mehrheit der innerhalb der gesetzten Frist eingegangenen Stimmen.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem oder zwei Stellvertretern, einem Kassenwart, einem Schriftführer und einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von weiteren Mitgliedern. Die regionale Verteilung der Clubmitglieder ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Vorstand hält regelmassig Sitzungen ab. Er vertritt den Club nach aussen, im allgemeinen durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied.

5. Haftung

Für seine Verbindlichkeiten haftet der Club ausschliesslich mit dem Clubvermögen und nicht mit dem Vermögen der einzelnen Mitglieder.

6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Artikel 63,2 bis 79.

Genehmigt von der Mitgliederversammlung in Lugano am 30. 1. 1983, geändert von der Mitgliederversammlung in Lugano am 28.2.1988.


 
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